Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Sie bitten, den Kolleginnen und Kollegen in Ihrem Arbeitsbereich, die noch keine Mail-Adresse haben, diese Rundmail auszudrucken und zur Verfügung zu stellen oder auszuhängen.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
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Urlaubsansprüche
Urlaub, der wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, verfällt nicht. Das gilt auch bei langen Arbeitsunfähigkeiten (über ein Jahr und länger). In diesen Fällen gilt nicht die übliche Regelung, dass der Urlaub bis spätestens Ende März bzw. allerspätestens Ende Mai genommen werden muss. Der volle tarifvertragliche Anspruch gilt. Lassen Sie sich nicht damit abspeisen, dass nur die 24 Tage nach Bundesurlaubsgesetz gewährt werden.
Frage zur Abrechnung
In den nächsten Wochen soll es eine gemeinsame Veranstaltung von ver.di und dem Uniklinikum geben, bei der Vertreter des Landesamtes für Besoldung (LBV) Fragen zur Abrechnung beantworten werden. Bitte melden Sie uns so schnell wie möglich, was Sie immer schon einmal rund um die Abrechnung wissen wollten – so konkret wie möglich. Wir leiten diese Fragen dann an das LBV in Düsseldorf weiter, welches sich dann gezielt vorbereiten kann.
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